EuGH erklärt Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie für ungültig

Grundrechtskonforme Fassung muss Eingriffe auf das "absolut Notwendige" beschränken

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Heute Vormittag hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ein Urteil verkündet, nach dem die EU-Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie von 2006 ungültig ist, weil sie gegen die EU-Grundrechtecharta verstößt. Die Richtlinie verlangte von Telekommunikationsunternehmen sämtliche Verbindungsdaten ihrer Kunden mehrere Monate lang zu speichern, ohne dass ein konkreter Verdacht oder eine besondere Gefährdung vorliegt.

In seiner Entscheidung erkennt der EuGH an, dass auch bloße Verbindungsdaten "sehr genaue Schlüsse" auf das Privatleben von Bürgern erlauben - zum Beispiel auf "Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen und das soziale Umfeld". Deshalb kann eine unverhältnismäßig umfassende Vorratsdatenspeicherung bei Bürgern "das Gefühl erzeugen, dass ihr Privatleben ständig überwacht wird".

Unverhältnismäßig umfassend ist die Richtlinie nach Ansicht des EuGH deshalb, weil sie sich "ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten […] generell auf sämtliche Personen, elektronische Kommunikationsmittel und Verkehrsdaten" erstreckt und den Zugriff auf die gespeicherten Daten nur unzureichend einschränkt. Außerdem fehlt für diesen Zugriff eine Kontrolle durch Gerichte oder eine unabhängige Verwaltungsstellen, die bereits vor der Weitergabe der Daten erfolgt. Darüber hinaus kritisieren die Richter, dass Regelungen gegen einen Missbrauch der Daten fehlen und dass diese nicht auf EU-Territorium gespeichert werden müssen.

Eine grundrechtskonforme Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie muss die Speicherung dem EuGH zufolge auf das "absolut Notwendige" beschränken. Was das konkret heißt, wird in den nächsten Monaten und Jahren wahrscheinlich Gegenstand zahlreicher Debatten sein.

Darauf, dass die Luxemburger Richter eine Vorratsdatenspeicherung unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklären, deutete bereits die im Dezember 2013 veröffentlichte Stellungnahme des Generalanwalt beim EuGH hin, die eine Verletzung der grundrechtlich geschützten Privatsphäre der EU-Bürger durch die Richtlinie konstatiert, aber eine grundrechtskonforme Ausgestaltung für möglich erklärt. In der Vergangenheit folgten die EuGH-Richter diesen Stellungnahmen stets mehr oder weniger genau.

In Deutschland hatte eine Große Koalition aus Union und SPD 2007 eine sechs- bis siebenmonatige monatige Vorratsdatenspeicherung eingeführt, die das Bundesverfassungsgericht 2010 als grundgesetzwidrig erkannte. Der FDP-Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger gelang es in den darauffolgenden drei Jahren, dem Drängen der Union auf eine Wiedereinführung mit etwas kürzerer Frist und unter einem anderen Namen wie "Mindestspeicherfrist" oder "private Vorsorgespeicherung" standzuhalten.

Der Koalitionsvereinbarung der seit Dezember amtierenden dritten Großen Koalition legt sich dagegen auf solch eine Wiedereinführung fest. Als Grund dafür wird vor allem die EU-Richtlinie aus dem Jahr 2006 angeführt, über die der EuGH heute entschied. Bundesjustizminister Heiko Maas und Bundesinnenminister Karl Thomas de Maiziére hatten sich deshalb Anfang des Jahres darauf geeinigt, mit dem ersten Gesetzentwurf bis zur Entscheidung des EuGH über die Richtlinie zu warten, damit eventuelle Vorgaben dort aufgenommen werden können.

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